Freiwillige Feuerwehr Weisen

 

Am Bahnhof 4a
19322 Weisen
Tel.:03877/79992
Fax:03877/9883820
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Satzung

Diese Satzung tritt durch die Gründungsversammlung am 09. Januar 2003 in Kraft.
 
§ 1 Name und Sitz
Der Förderverein führt den Namen „Freunde der Freiwilligen Feuerwehr Weisen“ im folgenden „Förderverein“ genannt, hat seinen Sitz in Weisen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Förderverein „Freunde der Freiwilligen Feuerwehr Weisen e.V.“
 
§ 2 Aufgaben
Der „Förderverein“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar “ gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung mit legitimen Mitteln nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bei allen zuständigen Behörden und setzt sich für die Interessen der Freiwilligen Feuerwehr Weisen ein. Der Förderverein wird dazu Einrichtungen unterhalten, die der Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder in diesen Forderungen dienlich sind. Die Tätigkeit des Fördervereines ist nicht auf Erwerbstätigkeit ausgerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3 Geschäftsführung und Vertretung
Der Vorstand legt die Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder fest.


§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 5 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder des Förderverein können auf Antrag natürliche oder juristische Personen werden, die ein berechtigtes Interesse an der Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Weisen anstreben.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Er ist nur zum Kalenderjahresende zulässig und dem Vereinsvorstand spätestens 3 Monate vor Jahresschluss schriftlich anzuzeigen.
b) durch Tod.
c) durch Ausschluss.
- Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
- über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt,
a) an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Förderverein teilzunehmen.
b) alle für die Mitglieder bestimmten Einrichtungen des Förderverein zu nutzen.
c) Auskunft in allen Angelegenheiten beim Vorstand nach Terminabsprache einzuholen.
2. Bei allen Versammlungen des Vereins hat jedes Mitglied eine Stimme, die Stimme ist nicht übertragbar.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) den Förderverein bei der Durchführung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.
b) die satzungsgemäßen Beiträge zu bezahlen.
 
§ 7 Beiträge
1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Die Höhe kann jährlich neu beschlossen werden.
2. Der jährliche Mindestbeitrag ist zum 30. November des laufenden Jahres durch Lastschrift zu zahlen. Hierzu wird von dem Mitglied eine Lastschrifteinzugsermächtigung auf separatem Formular erteilt.
3. Der Förderverein kann für die Vertretung eines Mitgliedes vor Behörden und Gerichten sowie für die Anfertigung von Schriftsätzen von dem Mitglied für die entstandenen Unkosten und Auslagen entsprechende Sonderbeiträge verlangen.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 8 Organe
Die Organe des Fördervereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
 
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Dazu lädt der Vorsitzende schriftlich binnen drei Wochen mit übersendung der Tagesordnung ein. Ort, Tag und Zeit sowie Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Versammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Förderverein zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben. Dazu gehören:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
c) die Erteilung der Entlastung des Fördervereinvorstandes
d) die Wahl des Rechnungsprüfer,
e) die Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Auflösung des Fördervereins.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Fördervereins es erfordert,
b) mindestens 1/3 der Mitglieder des Fördervereins dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Wahlen erfolgen offen oder auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel geheim. Erhält niemand eine Mehrheit, so findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind von dem Schriftführer zu erstellen und von diesem und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
 
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer. Alle Äter sind Ehrenämter.
2. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. In finanziellen Fragen entscheiden der Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister.
4. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung ist die fünfzigprozentige Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
 
§ 11 Auflösung des Fördervereins
Der Förderverein läst sich durch Beschluss der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung auf. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Weisen, für die unmittelbare und ausschließliche Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken.